INGENIEURBÜRO DÄUBLER

Seit dem 01.01.2025 sind wir Kooperationspartner des TÜVNord und freuen uns sehr, mit diesem leistungsstarken Partner zusammenzuarbeiten. Der TÜVNord ist Wettbewerber von TÜVSÜD, GTÜ, DEKRA, KÜS und bundesweit vertreten. An unserer TÜV NORD Station in Blaustein-Wippingen stehen wir Ihnen engagiert, zuverlässig und kompetent zur Ver­fügung und führen für Sie im Auftrag die Hauptuntersuchung (umgangsprachlich "TÜV") inkl. AU durch..
„Ingenieur im Kopf, Schrauber im Herzen“ ist deswegen nicht nur ein Slogan – es ist unsere Philosophie!


AMTLICHE DIENSTLEISTUNGEN


Im Bereich der amtlichen Dienstleistungen sind wir Ihr kompetenter und zuverlässiger Partner.

  •  Hauptunter­suchun­g nach § 29 StVZO
  • Änderungs­abnah­men nach § 19(3) StVZO
  • Unter­suchungen nach §§ 41 und 42 BO-Kraft
  • Oldtimergutachten nach § 23 StVZO
  • Fahrzeug-Unter­suchungen nach § 13 FZVUnter­suchungen nach § 5 FZV (Mängel­karte der Zu­lassungsstelle)
  • 100-km/h-Zulassung

 

SACHVERSTÄNDIGEN LEISTUNGEN


Sie waren in einen Unfall verwickelt!? Kommen Sie vorbei - wir erstellen Ihr qualifiziertes Gutachten.

Das Schadengutachten nach einem Verkehrsunfall dient der Feststellung der unfallbedingt eingetretenen Schäden. Es hat sowohl Schaden­ feststellenden wie auch beweissichernden Charakter.
Im Kaskoschaden berück­sichtigt der Kfz-Sachverständige die vertrag­lich­en Vorgaben und im Haftpflicht­schaden die gesetz­lichen Bestimmungen sowie die geltende Rechtsprech­ung im Rahmen der Gutachtenerstellung. Die Sach­ver­ständigen sind neutral und un­ab­hängig. Damit wird gewährleistet, dass der Geschädigte 100 % Schaden­er­satz geltend machen kann. Wichtig dabei ist, dass erst die Einschaltung eines qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachver­ständigen zur vollen Scha­den­­­ersatz­leistung führt.
Die Gutachtenerstellung er­folgt mit den neuesten Techno­logien und mit den mo­dern­sten Kommunikationstech­nik­en.


 

TECHNISCHER DIENST

 


Als Unterschriftsberechtigter des Technischen Dienstes des TÜV NORD führen wir folgende Dienstleistungen aus:

 

  • § 13 EG-FGV (Einzelabnahme für Neufahrzeuge der Klassen M,N,O)
  • § 21 StVZO "neu" (Einzelabnahme für Neufahrzeuge außer der Klassen M,N,O)
  • § 21 StVZO "alt" (Einzelabnahme für Fahrzeuge aus dem Ausland, z.B. Importfahrzeuge)
  • § 19(2) i.V.m. §21 StVZO (Einzelabnahme für im Verkehr befindliche Fahrzeuge)
  • Einzelabnahme nach §13 EG-FGV, §19(2) StVZO i.V.m. §21 StVZO

Nachdem das Monopol zur Einzelabnahme in 2019 gefallen ist, haben auch wir uns im Rahmen der Anforderungen des Kraftfahrbundesamtes (KBA) zur Durchführung von Typgenehmigungen/ Einzelabnahmen qualifiziert. Als Unterschriftsberechtigter (UBTd) können wir Ihnen ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis erstellen, welches Sie zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsstelle benötigen. Die Genehmigung und Erteilung der Betriebserlaubnis obliegt dem Straßenverkehrsamt (SVA).
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